Satzung des Vereins Arbeitsgemeinschaft Wach- und Sicherheitsunternehmen
§ 1 Zweck des Vereins
(1) Der Verein Arbeitsgemeinschaft Wach- und Sicherheitsunternehmen ist ein Wirtschaftsverein, der den Zweck verfolgt, die gemeinsamen wirtschaftlichen und sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder zu schützen, zu fördern und Dritten gegenüber zu vertreten. Im Rahmen seiner Aufgaben hat er insbesondere,
- seine Mitglieder in den gemeinsamen Angelegenheiten in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht zu beraten, soweit dies zulässig ist;
- die Interessen der Mitglieder gegenüber den zuständigen Behörden, Institutionen sowie sonstigen Dritten zu vertreten und Dritte über die Interessen, Probleme und Anliegen seiner Mitglieder zu unterrichten;
- mit anderen Wirtschaftsverbänden Beziehungen sowie Informations- und Gedankenaustausch zu pflegen;
- durch Öffentlichkeitsarbeit Kontakt zur Presse zu halten, die Medien über Probleme, Anliegen und Wünsche des Vereins und seiner Mitglieder in Kenntnis zu setzten sowie öffentliche Erklärungen abzugeben;
- den Austausch von Informationen und Erfahrungen zwischen den Mitgliedern zu fördern;
- bei Tarifverhandlungen die Arbeitgeberinteressen seiner Mitglieder zu vertreten und für sie rechtsverbindliche Tarifverträge zu schließen soweit vorher die Mitgliederversammlung zugestimmt hat (§ 6 Abs. 5 Ziff. 10);
- unlauteren Wettbewerb in der geschäftlichen Werbung und jeglicher sonstigen Ausprägung zu bekämpfen sowie Verstößen gegen kaufmännische Gepflogenheiten und Anstand entgegenzutreten.
Einen eigenen wirtschaftlichen oder gewerblichen Geschäftsbetrieb führt der Verein nicht. (3) Eine parteipolitische Betätigung erfolgt im Verein nicht.
§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein besitzt nach Eintragung in das Vereinsregister die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Wach- und Sicherheitsunternehmen“
Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister wird der Name mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e. V.)“ geführt.
(2) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die in Berlin ein Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes durch werbende Tätigkeit betreiben und denen dazu die erforderliche gewerbliche Erlaubnis erteilt worden ist, welche nach wie vor bestehen muß.
Die Mitgliedschaft bezieht sich dabei auf das Wach- und Sicherheitsunternehmen, unabhängig von deren Rechtsform. Vereinsmitglieder können darüber hinaus natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen werden, deren Mitgliedschaft aufgrund der Kenntnisse, Erfahrungen, Einflüsse oder sonstiger Bedeutung, die diese insbesondere auf dem Gebiet der Wach- und Sicherheitsdienstleistungen besitzen, eine Förderung der Verbandszwecke erwarten läßt.
(2) Der Antrag zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen zu verpflichten hat, ist an den Vorstand schriftlich zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Die Aufnahme soll vor allem dann nicht abgelehnt werden, wenn der Antragstellende anderenfalls gegenüber Mitgliedern in sachlich nicht gerechtfertigter Weise ungleich behandelt und unbillig einer Benachteiligung im Wettbewerb ausgesetzt würde. Eine Ablehnung ist jedoch gerechtfertigt bzw. nicht unbillig, wenn der Antragstellende sich im Wettbewerb unlauter verhalten und in einem Umfange gegen kaufmännische Gepflogenheiten und Anstand verstoßen hat, daß seine Aufnahme dem Verein nicht als zumutbar erscheint.
(3) Lehnt der Vorstand die Aufnahme eines Antragstellenden ab, kann dieser durch schriftliches Vorbringen verlangen, daß auf der nächst folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluß über seinen Antrag auf Aufnahme in den Verein entschieden wird. Der Vorstand hat in diesem Fall eine entsprechende Entscheidung in die Tagesordnung der folgenden Mitgliederversammlung aufzunehmen, den Mitgliedern das schriftliche Vorbringen des Antragstellenden zuzuleiten und seine ablehnende Entscheidung auf der Mitgliederversammlung zu begründen.
(4) Eine Aufnahme ist ausgeschlossen, wenn
- gegen oder durch den Antragsteller ein Vergleich-, Konkurs- bzw. Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt wurde;
- der Inhaber, Geschäftsführer oder geschäftsführende Gesellschafter des antragstellenden Unternehmens in einer Weise vorbestraft ist, die darauf schließen läßt, daß die persönliche Zuverlässigkeit nicht vorliegt.
(5) Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod bzw. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Erlöschen;
- durch Austritt, der nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Kalenderjahresende schriftlich per Einschreiben/Rückschein oder gegen Quittierung des Eingangs des entsprechenden Schreibens gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann;
- durch Entzug der behördlichen Gewerbeerlaubnis für das Wach- und Sicherheitsgewerbe oder Einstellung des Geschäftsbetriebes, soweit das Mitglied bei Aufnahme einen solchen Geschäftsbetrieb betrieben hat;
- durch Ausschließung, die durch Mehrheitsbeschluß des Vorstandes erfolgen kann, wenn ohne Grund trotz zweimaliger schriftlicher Anmahnung die Beiträge nicht entrichtet worden sind;
- durch rechtskräftige Eröffnung des Vergleichs-, Konkurs- bzw. Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen eines Mitgliedes oder Abweisung des Eröffnungsantrages mangels Masse;
- durch Ausschluß durch die Mitgliederversammlung.
(6) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und seine Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied kann Anträge an den Vorstand, den Beirat und die Mitgliederversammlung stellen.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht auf Teilnahme an allen Einrichtungen des Vereins, der Mitgliederversammlung sowie Abstimmungen der Mitgliederversammlung entsprechend der Regelungen in dieser Satzung.
(3) Die Mitglieder fördern den Zweck und das Ansehen des Vereins nach besten Kräften. Sie haben daher die Pflicht, kaufmännische Gepflogenheiten und Anstand einzuhalten.
(4) Die durch Wahrnehmung seiner Aufgaben dem Verein entstehenden Kosten werden durch einen jährlichen Beitrag der Mitglieder, eine einmalige Aufnahmegebühr und Spenden gedeckt. Näheres dazu, wie Höhe, Fälligkeitszeitpunkt und Verzugsfolgen, werden in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung geregelt.
Zur Deckung der Kosten für bestimmte Vorhaben kann die Mitgliederversammlung außerordentliche Beiträge oder Umlagen beschließen.
Spenden, die einen bestimmten Betrag übersteigen, den die Mitgliederversammlung jeweils in der zu beschließenden Beitragsordnung mit festsetzt, sind der Mitgliederversammlung durch den Vorstand unter namentlicher Nennung des Spenders mitzuteilen.
§ 5 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Beirat.
(2) Über jede Versammlung von Organen des Vereins ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden der jeweiligen Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(3) Alle Personen, die in den Vorstand oder Beirat gewählt wurden, sind ehrenamtlich tätig. Über die Erstattung von Auslagen entscheidet der Vorstand. Über die Höhe möglicher Aufwandsentschädigungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich möglichst im ersten Kalendervierteljahr abzuhalten. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung an die letzte bekannte Anschrift der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung ist mindestens vier Wochen vor Versammlung zur Post zu geben. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann eine Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Darüberhinaus ist eine solche Versammlung einzuberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Angabe der Tagesordnung verlangen. Kommt der Vorstand bei Vorliegen dieser Voraussetzung der Pflicht zur Einladung innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis von diesem Verlangen nicht nach, ist auf Antrag von mindestens 20% der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung und dem Hinweis, daß der Vorstand keine Einladung fristgemäß veranlaßt hat, die Mitgliederversammlung durch den Beiratsvorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter einzuberufen.
(3) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die einfache Stimmenmehrheit entscheidet soweit die Satzung oder gesetzliche Vorschriften keine andere Mehrheit vorsehen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Eine Vertretung, auch bei Ausübung des Stimmrechtes, ist zulässig. Beim Vorstand ist in diesem Fall eine schriftliche Vollmacht zu hinterlegen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist.
Wird die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht, ist die Mitgliederversammlung unter Beachtung der für die Einberufung geltenden Bestimmungen erneut einzuberufen; eine neue Versammlung ist beschlußfähig, auch bei einer geringeren Beteiligung. Bei Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen und vertretenen Mitglieder.
(5) Die Mitgliederversammlung ordnet die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in dieser Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Ihr obliegt insbesondere die Beschlußfassung über:
- die Aufstellung und Änderung der Satzung mit zwei Drittel Mehrheit;
- die Bestellung, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern;
- die Bestellung und Abberufung von Beiratsmitgliedern;
- die Beitragsordnung und die Höhe von Spendenbeträgen, deren Spender der Mitgliederversammlung zu benennen sind (§ 4 Abs. 4);
- den Haushaltsplan für das künftige Geschäftsjahr;
- die Abnahme der Jahresrechnung;
- den Einspruch eines Betrittswilligen gegen die Entscheidung des Vorstandes über die Nichtaufnahme (§ 3 Abs. 3);
- die Wahl zweier Rechnungsprüfer;
- die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens (§ 10);
- die Zustimmung für den Abschluß von Tarifverträgen durch den Vorstand.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, zwei weiteren Vorstandsmitgliedern und dem Kassenwart zusammen. Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder bzw. Vertretungsberechtigte der im Verein als Mitglieder eingetretenen Unternehmen sein.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl, auch mehrfach, ist zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger im Amt. Endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes vorzeitig, z. B. durch Amtsniederlegung oder Beendigung der Mitgliedschaft als Unternehmen nach § 3 Abs. 5, kann der Beirat für die restliche Amtszeit bis zur Neuwahl, die bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzen ist, einen Amtsnachfolger bestellen.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder. Der Vorsitzende vertritt allein. Die anderen vorgenannten Vorstandsmitglieder vertreten zu zweit. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Beirat zugewiesen worden sind. Bei ihrem Handeln haben sie sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen, insbesondere die Satzung sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Beirates und des Vorstandes zu beachten.
(4) Der Vorstand entscheidet durch Beschluß in Vorstandssitzungen, die durch den Vorsitzenden oder seinen Vertreter einzuberufen sind. Eine Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. Bei Zustimmung aller Vorstandsmitglieder und Verzichtserklärung auf diese Formvorschriften kann auch ohne Einhaltung dieser Vorschriften eine Vorstandssitzung abgehalten werden. Dies ist einleitend in der Sitzungsniederschrift zu vermerken.
(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung die Stimme seines Stellvertreters.
(6) Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können durch Mißtrauensantrag, der von mindestens 10% der Mitglieder getragen werden muß, zum Rücktritt veranlaßt werden. Über die Abberufung aufgrund eines solchen Antrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder unter der Voraussetzung, daß mindestens 50% der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben gilt für die Beschlußfähigkeit § 6 Abs. 4 entsprechend.
(7) Der Vorstand hat die von den Rechnungsprüfern testierte Rechnungslegung nach Ablauf des Kalenderjahres den Mitgliedern bekanntzugeben und einen Geschäftsbericht vorzulegen.
§ 8 Beirat
(1) Der Beirat setzt sich nach Möglichkeit aus fünf Mitgliedern zusammen, es sind jedoch mindestens drei Mitglieder durch die Mitgliederversammlung zu wählen. In den Beirat können auch Personen bestellt werden, die nicht Mitglied des Vereins sind. Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Für die Wahl und Amtsausübung der Beiratsmitglieder gelten die Bestimmungen für den Vorstand in entsprechender Weise (§ 7 ).
(2) Die Aufgabe des Beirates ist die Beratung des Vorstandes in allen Angelegenheiten des Vereins. Die Mitglieder des Beirates sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Der Vorstand lädt die Mitglieder des Beirates unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu seinen Vorstandssitzungen ein.
§ 9 Ausschüsse
(1) Zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben, z. B. für Tarifverhandlungen, kann der Vorstand Ausschüsse bilden. Die Mitglieder sind durch den Vorstand zu berufen.
Zum Ausschußmitglied können auch Personen bestellt werden, die nicht Mitglied des Vereins sind.
(2) Die Ausschußmitglieder sind keine besonderen Vertreter nach § 30 BGB.
§ 10 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Voraussetzung ist, daß dabei mindestens 50% aller Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
(2) Die Auseinandersetzung erfolgt entsprechend der Regelungen im BGB. Über die Verwendung des nach der Auseinandersetzung verbleibenden Vereinsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung.
* * *